Aktuelles Auszug aktueller Projekte
- 1010 Wien: Abverkauf von 4 high-class – Dachgeschoßwohnungen – projektiert bis 2022
- 1020 Wien: Komplettrevitalisierung eines Zinshauses, Wohnungseigentumsbegründung und Abverkauf – projektiert bis 2021
- 1010 Wien: Projektbegleitung Dachgeschoßausbau, Vertragserstellung mit Generalplanern und Vertretung gegenüber dem Bundesdenkmalamt – projektiert bis 2022
- 1190 Wien: Begleitung Bauträgerprojekt mit 24 neuen Wohnungen – projektiert bis 2020
- 1130 Wien: Begleitung Bauträgerprojekt, Liegenschaftsteilung, Baureifemachung, Vertretung im Widmungsverfahren – projektiert bis 2019
- 1230 Wien: Baurechtsbegründung an bisher gärtnerisch genutzten Liegenschaften und Vertragserrichtung mit Bauträgern – projektiert bis 2018
- 1020 Wien: Abverkauf von 12 Wohnungen nach Generalsanierung – projektiert bis 2018
- 1220 Wien: Baurechtsbegründung an bisher gärtnerisch und landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften und Vertragserrichtung mit Bauträgern – projektiert bis 2023
Wohnungskauf - Gut zu wissen
Anlageimmobilie – Zinshauskauf – Liegenschaftsverwertung
Vertragserrichtung
Wir betreuen Sie bei der Vertragserrichtung und im Rahmen von Vertragsverhandlungen.
Nur durch vorausschauende und präzise Vertragsgestaltung können viele Rechtsstreitigkeiten bereits verhindert werden. Wir verfügen über umfassende und jahrelange Erfahrung bei der Gestaltung und Prüfung von Verträgen in deutscher und englischer Sprache. Dabei ist auch die Erfahrung aus Zivilprozesses entscheidend. Nur wenn man weiß, welche Fragen vor den Gerichten bei Vertragsstreitigkeiten relevant sind, können Verträge so erstellt werden, dass diese auch für den Fall der Auseinandersetzung Bestand haben.
Wir beraten Sie in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf und der Schenkung einer Immobilie.
Wir übernehmen ebenso die Treuhandschaft für den Kaufpreis. Dabei erfolgt die Abwicklung über das elektronische anwaltliche Treuhandbuch der Rechtsanwaltskammer Wien (eATHB). Dabei wird der Kaufpreis in der Regel schon vor Vertragsunterzeichnung auf ein besonders gesichertes Anderkonto (Fremdgeldkonto) einbezahlt. Über dieses Konto kann in weiterer Folge nur nach Erteilung des so genannten „Freigabesiegels“ durch die Rechtsanwaltskammer Wien verfügt werden. Dies gewährleistet sowohl für Käufer als auch Verkäufer umfassende Sicherheit.
Wir stehen Ihnen gerne insbesondere für die Erstellung oder Prüfung folgender Verträge zur Verfügung:
- Kaufvertrag (Immobilien-, Wohnungskauf)
- Tauschvertrag
- Schenkungsvertrag
- Mietvertrag
- Pachtvertrag
- Dienstbarkeitsbestellungsvertrag
- Immobilienvertrag
- Entwicklungsvertrag
- städtebaulicher Vertrag
- Vertriebsvertrag
- Gesellschaftsvertrag
- Syndikatsvertrag
- Kooperationsvertrag
- Betriebsführervertrag
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
Das können Sie erwarten:
- Eingehende, verständliche und unabhängige Beratung zu sämtlichen Rechtsfragen des Vertrages
- Errichtung des Vertrages in Abstimmung mit den Vertragsparteien
- Einholung von allenfalls erforderlichen Genehmigungen (z.B. Grundverkehr) oder Zustimmungserklärungen (z.B. bei Übernahme eines Wohnbauförderungsdarlehens)
- Selbstberechnung von Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr und Immobilienertragsteuer und Abfuhr an das Finanzamt
- grundbücherliche Durchführung des Vertrages
FAQ:
Wer bestimmt den Vertragserrichter?
Die Parteien können den Vertragserrichter frei wählen. Üblicherweise bestimmt der Käufer den Vertragserrichter, da er auch dessen Kosten zu tragen hat.
Wer trägt die Kosten des Kaufvertrages?
In der Regel werden die Kosten vom Käufer getragen (dies kann auch anderwärtig verhandelt werden).
Mit welchen Kosten muss gerechnet werden?
Neben dem Kaufpreis fallen jedenfalls derzeit (Stand 2016) 3,5% Grunderwerbsteuer und 1,1 % Eintragungsgebühr an. Im Fall einer pfandrechtlichen Besicherung sind hierfür zusätzlich 1,2% an Gebühren zu bezahlen. Die Kosten des Vertragserrichters liegen üblicherweise zwischen 1,5 – 3%. Eventuell müssen auch die Kosten eines Maklers getragen werden.
Wann ist der Kaufpreis zu bezahlen?
Dies richtet sich nach individueller Vereinbarung.
Klimaanlage einbauen – rechtliche Voraussetzungen Klimaanlage - Wohnungseigentum - Miete
Die Sommer werden heißer und länger.Gerade im urbanen, städtischen Gebiet gibt es oft wochenlange Hitzephasen ohne Abkühlung. Wenn der Ventilator und Lüften schon lange nicht mehr hilft, kommt vielen der Wunsch nach einer Klimaanlage in den Sinn. Modern und tatsächlich wirksam sind jedoch ausschließlich Split-Klimaanlagen mit Innen- und Außengerät. Was gibt es beim Einbau einer Klimaanlage aus rechtlicher Sicht zu beachten, bzw. wer muss zustimmen?
» Sie sind Mieter?
Hier ist grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters nötig.
Stimmt dieser nicht zu, hat der Mieter nur dann ein Änderungsrecht (also auf Veränderung des Mietobjekts) gegen den Willen des Eigentümers, wenn diese Änderung „verkehrsüblich“ ist und sie obendrein einem „wichtigen Interesses des Mieters“ dient. Das wichtige Interesse des Mieters kann man durch Temperaturaufzeichnungen nachweisen. Wenn nachts die Temperaturen in den Schlafbereichen nicht unter 25 Grad sinken, hat man gute Chancen.
Der Mieter muss dann noch nachweisen, dass die Klimaanlage mit Außensplitgerät verkehrsüblich ist. Dies kann mitunter schwierig sein, da es widersprüchliche Gerichtsentscheidungen gibt und es hier auf den Einzelfall ankommt. Hat man eine Dachgeschosswohnung ist die Chance aber sehr hoch, auch diese Hürde zu nehmen.
» Sie sind Wohnungseigentümer?
Rechtlich gesehen, sind Sie als Wohnungseigentümer „nur“ Miteigentümer der gesamten Liegenschaft und Nutzungsberechtigter Ihrer Wohnung. Das bedeutet, die anderen Wohnungseigentümer haben unter Umständen ein Wort mitzureden (sie müssen die Änderung „genehmigen“).
Genehmigungspflichtig sind nach der Rechtsprechung zum Beispiel die Montage einer Klimaanlage oder das Anbringen einer Satellitenantenne am Dach oder an der Fassade.
Stimmen alle anderen Wohnungseigentümer der Änderung/Montage des Klimageräts zu, dann ist die Genehmigung erteilt. Andernfalls muss das Gericht bemüht werden. Das Gericht kann die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer unter bestimmten Umständen ersetzen.
Im Fall der Klimaanlage mit Außengerät werden auch allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen (Außenhaut des Gebäudes). Das Gericht wird die Zustimmung ersetzen, wenn durch die Klimaanlage
- keine Schädigung des Hauses und
- keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer und
- keine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes und
- keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen erwartet werden kann.
Da die Änderung, auch allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft, muss die Installation der Klimaanlage zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen auch noch
- verkehrsüblich sein oder
- einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers entsprechen. Hier sind wieder in erster Linie die Temperatur im Wohnungsinneren und die Lebensumstände des Antragstellers relevant.
Sie haben noch Fragen? Dann kontaktieren Sie uns.